Die große Liebe im Kaffee, im Freibad, an der türkischen Riviera oder einfach nur im Supermarkt zu finden, ist leichter gesagt als getan. Zeitmangel kann hierfür ein Grund von vielen sein, beträgt doch die durchschnittliche Arbeitszeit gerade von Akademikern zwischen 10 bis 15 Stunden am Tag. Und wer geht schon um Mitternacht ins Freibad. Was liegt da näher, als seinen Traumpartner online zu finden, nämlich über sogenannte Partnerbörsen. Das lässt sich auch nach einem harten Arbeitstag noch bewältigen: einfach anmelden, persönliche Daten eingeben, Persönlichkeitsanalyse erstellen und passende Angebote zukommen lassen. So nimmt die Akzeptanz von Partnerbörsen kontinuierlich zu und damit auch die Angebotsvielfalt. Elitepartner.de, edarling.de und parship.de sind die Institute, die namentlich fast jeder kennt. Daneben gibt es viele andere Institute. Manche Institute versprechen die große Liebe des Lebens. Übrig bleibt manches mal– neben Enttäuschung, Scham und die Erkenntnis, wertvolle Lebenszeit verschwendet zu haben –ein Schuldenberg oder Knebelverträge.
Wer hier glaubt, Partnerbörsen und Partnervermittlungsverträge unterliegen einem rechtsfreien Raum, der irrt. Zwar ist in § 656 I 1 BGB für Heiratsvermittlungsverträge (gilt auch für Partnerschaftsvermittlungsverträge) sinngemäß regelt, dass trotz Abschluss eines Vertrages eine Verbindlichkeit nicht begründet wird und demgemäß ein Honorar nicht eingeklagt werden kann. Wurde das Honorar aber an die Partnerbörse geleistet, kann es gemäß § 656 I 2 BGB nicht mit der Begründung, ein Vertrag sei doch gar nicht zustande gekommen, zurückgefordert werden. Jenseits dieser Begründung greifen aber alle Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz hergibt. Das heißt, Partnerschaftsvermittlungsverträge können angefochten, gekündigt und widerrufen werden.
Zur Anfechtung: Partnerschaftsvermittlungsverträge sind schon längst nicht mehr sittenwidrig. Auch das „Wie“ der Vermittlung dürfte im Zweifel mit dem Argument der Sittenwidrigkeit nicht angreifbar sein. Das gilt zum Beispiel für sogenannte Lockvogelangebote (zu vermittelnde Personen, die es nicht gibt oder nicht vermittlungsbereit sind). Im Einzelfall bleibt aber die Möglichkeit, den Partnerschaftsvermittlungsvertrag wegen Täuschung und Drohung anzufechten. Die Hürden sind jedoch hoch. Dann kann das geleistete Honorar von der Partnerbörse zurückgefordert werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06).
Zur Kündigung: Partnerschaftsvermittlungsverträge sind schwerpunktmäßig (bei Vereinbarung einer Erfolgsunabhängigkeit) Dienstverträge. Diese können gekündigt werden. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Eine Klausel „Die Vermittlungsdauer geht bis zum Erfolg, das heißt zeitlich unbegrenzt“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann (AG München, Urteil vom 27.06.2011, 212 C 7522/07).
Zum Widerruf: Über das Internet abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsverträge können grundsätzlich auch widerrufen werden. Verlautbarungen dahingehend, dass Widerrufsrecht sei aus bestimmten Gründen ausgeschlossen, greifen regelmäßig nicht durch, es sei denn, es geht um den Widerruf einer abtrennbaren Leistung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages und damit möglicherweise um die „Lieferung einer Ware nach Kundenspezifikation“.
Rechtsfolgen der Anfechtung, Kündigung und Widerruf: Es besteht die Möglichkeit, ungeachtet des § 656 I 2 BGB, geleistetes Honorar zurückzufordern. Wie viel zurückgefordert werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Teilen Sie Ihre Erfahrungen hier im BLOG anonym mit: Haben Sie Ihren Traumpartner online gefunden? Oder hat sich der angepriesene Mr. Perfect als neurotisch, borniert und selbsverliebt erwiesen. War die vermeintliche Akademikerin in Wirklichkeit hoch verschuldet und wollte nur Ihr Geld haben? Ich bin gespannt auf Ihre Beiträge.
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